Selbstauflösungsrecht

In allen Bundesländern können die Landtage die Wahlperiode vorzeitig beenden.

  • Der Landtag kann sich auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder vor Ablauf seiner Wahlperiode durch eigenen Beschluß, der der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf, selbst auflösen. (Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Artikel 43, Absatz 1, Satz 1)
  • Der Landtag kann sich vor Ablauf seiner Wahldauer durch Mehrheitsbeschluss seiner gesetzlichen Mitgliederzahl selbst auflösen. (Bayerische Verfassung, Artikel 18, Absatz 1)
  • Das Abgeordnetenhaus kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, die Wahlperiode vorzeitig zu beenden. (Verfassung von Berlin, Artikel 54, Absatz 2)
  • Der Landtag kann sich durch Beschluß einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auflösen. (Verfassung des Landes Brandenburg, Artikel 62, Absatz 2)
  • Die Wahlperiode kann vorzeitig beendet werden: durch Beschluß der Bürgerschaft. (…) Der Beschluß bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Bürgerschaft; (Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, Artikel 76, Absatz 1, 1. Alternative)
  • Die Bürgerschaft kann die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschließen. (…) Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl. (Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Artikel 11, Absatz 1)
  • Der Landtag kann sich durch einen Beschluß, für den mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gestimmt hat, selbst auflösen.
    (Verfassung des Landes Hessen, Artikel 80)
  • Der Landtag kann auf Antrag eines Drittels mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Bestimmung eines Termins zur Neuwahl die Wahlperiode vorzeitig beenden. (Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Artikel 27, Absatz 2, Satz 1)
  • Der Landtag kann seine Auflösung beschließen. (…) Zu dem Beschluss ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erforderlich. (Niedersächsische Verfassung, Artikel 10, Absätze 1 und 2)
  • Der Landtag kann sich durch eigenen Beschluß auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl. (Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, Artikel 35, Absatz 1)
  • Der Landtag kann sich durch Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder selbst auflösen. (Verfassung für Rheinland-Pfalz, Artikel 84, Absatz 1)
  • Der Landtag ist aufgelöst, wenn er dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt (…). (Verfassung des Saarlandes, Artikel 69)
  • Der Landtag kann sich auf Beschluss von zwei Dritteln seiner Mitglieder selbst auflösen. (Verfassung des Freistaates Sachsen, Artikel 58)
  • Der Landtag kann durch Beschluß von zwei Dritteln seiner Mitglieder, der den Termin zur Neuwahl bestimmen muß, die Wahlperiode vorzeitig beenden. (Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, Artikel 60, Absatz 1, Satz 1)
  • Der Landtag kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Bestimmung eines Termins zur Neuwahl die Wahlperiode vorzeitig beenden. (Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, Artikel 13, Absatz 2)
  • Die Neuwahl wird vorzeitig durchgeführt, wenn der Landtag seine Auflösung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder beschließt (…) (Verfassung des Freistaats Thüringen, Artikel 50, Absatz 2, 1. Alternative)

(Das sind 16 von 16 Landesverfassungen, als Vorlage für die vermutlich anstehende Grundgesetzänderung.)

Schleichwerbung im Marienhof

Empfehlung: epd-Heft kaufen.

Denen, die sich für die offenkundige Schleichwerbung in der Serie „Marienhof“ interessieren, kann ich neben den Zusammenfassungen des Falls (epd medien, FAZ, FAZ) nur empfehlen, sich den zwölfseitige Original-Artikel „Die Bavaria-Connection“ von Volker Lilienthal durchzulesen: Das Heft ist für 7,20 Euro als PDF online zu lesen (Zahlung via Firstgate).

(Wenn Volker Lilienthal nicht bereits alle möglichen Preise hätte, wäre dafür wohl ein weiterer dringend fällig.)

Die .xxx-Domain

ICANN hat eine weitere neue Top-Level-Domain ausgewählt.

ICANN hat versucht, die Pressemitteilung so unauffällig wie möglich zu gestalten, aber vermelden musste sie die Überrschung doch: eine .xxx-Domain „to primarily serve the needs of the global responsible online adult-entertainment community“ steht vor dem Start. In der zweiten Runde neuer Top-Level-Domains sind .jobs und .travel bereits beschlossen, Vertragsverhandlungen laufen noch bei .cat, .post, .mobi und jetzt auch .xxx.

Ich hatte .xxx — offenbar zu Unrecht — als Verlierer unter den Domain-Vorschlägen vermutet. Schon bei der ersten Runde im Jahr 2000 gab es drei Unternehmen, die eine .xxx-Domain betreiben wollten. Schon damals war ICM Registry unter den Bewerbern (Antrag) — mit einer Doppelbewerbung für .kids und .xxx. Damals empfahl der ICANN-Stab eine Ablehnung „because of the controversy surrounding, and poor definition of the hoped-for benefits of, .xxx“.

Nun ist der (technische) Betreiber ICM Registry natürlich begeistert: „Among other things, creation of a top level domain for adult websites will help protect children from exposure to online pornography and also have a positive impact on online adult entertainment through voluntary efforts of the industry.“ Nach dem ICANN-Modell der so genannten „sponsored TLD“ gibt es neben dem technischen Betreiber auch eine Art ideellen Domainverwalter, in diesem Fall die International Foundation for Online Responsibility (IFFOR). Derzeit ist sie kaum mehr als eine Briefkastenfirma mit einer dreiseitigen Website. Das Direktorium besteht momentan aus ICM-Registry-Chef Stuart Lawley und zwei kanadischen Anwälten, die in Kürze zurücktreten wollen. Dann soll ein aus betroffenen Gruppen zusammengesetztes Nominierungskomitee das IFFOR-Direktorium bestimmen.

Die kontroverse Frage bleibt, ob eine solche .xxx-Domain tatsächlich hilfreich ist. Heise erinnert daran, dass das Internettechniker-Gremium IETF eine kritische Haltung zu einer solchen inhaltlichen Abgrenzung per Domainendung hat. Ganz so schlimm wird es wohl nicht werden, vermute ich mit Blick auf .kids.us. Auch dies ist eine politisch gewollte Domain, die kläglich gescheitert ist (dazu mehrere Wortfeld-Beiträge). Sicherlich wird .xxx ein Verkaufserfolg für den Betreiber sein, wenn er sie nicht zu teuer anbietet. Aber letztlich wird sie vom Großteil der Internetnutzer unbemerkt bleiben und so gut wie nichts zum Schutz von Kindern im Internet beitragen. Da wiederhole ich mich gern — das Domainnamensystem kann technische Herausforderungen lösen, aber nicht die Erziehung übernehmen.

Nachtrag: BBC News berichtet über kritische Stimmen zu .xxx. Zum einen Karl Auerbach, der zumindest mich mit seiner ICANN-Dauer-Rundumkritik wie immer langweilt, zum anderen Lauren Weinstein, der auf Dave Farbers Mailingliste um die Redefreiheit bangt. Und Joi Ito spricht inzwischen bereits perfekt ICANNesisch.

Flüchtige Texte

25 Jahre Videotext.

Der ARD-Text zeigt dieser Tage auf Seite 861 das Ur-Logo des deutschen Teletextes: VIDEO TEXT als Inferno in Regenbogen-Streifen, das erste Wort zu bauchig, die zweite zu kopflastig, beide zusammen in schönster C64-Treppengrafik. (Oh ja, ich ärgere mich sehr, dass ich als ARDler dieses Shirt nicht gewinnen kann.) Falls es nicht gleich erscheint, nur die Ruhe: Teletext-Klappseiten brauchen halt ein wenig. Aber auch das Schreiben der Seiten ist nicht ohne Tücken: „Sie erkennen einen Textredakteur auch daran, dass er proportional zur Dauer der Berufsausübung zunehmend ohne Füllwörter redet“, warnt Ruth Kuczka fürs ZDF.

Auszug aus der Gratulantenliste:
DasErste.de: 25 Jahre Videotext (mit Memory)
ZDF: 1300 Teletextseiten in der Austastlücke (mit Teletext-Kunst)
Spiegel Online: Abfall für alle
FR: Das Bunte im Schwarzen
boerse.ard.de: Realtime für lau
Kraxler: 25 Jahre in der Austastlücke
hr-online: Ein Leben in der Austastlücke (zum hr-text)