Selbstauflösungsrecht

In allen Bundesländern können die Landtage die Wahlperiode vorzeitig beenden.

  • Der Landtag kann sich auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder vor Ablauf seiner Wahlperiode durch eigenen Beschluß, der der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf, selbst auflösen. (Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Artikel 43, Absatz 1, Satz 1)
  • Der Landtag kann sich vor Ablauf seiner Wahldauer durch Mehrheitsbeschluss seiner gesetzlichen Mitgliederzahl selbst auflösen. (Bayerische Verfassung, Artikel 18, Absatz 1)
  • Das Abgeordnetenhaus kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, die Wahlperiode vorzeitig zu beenden. (Verfassung von Berlin, Artikel 54, Absatz 2)
  • Der Landtag kann sich durch Beschluß einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auflösen. (Verfassung des Landes Brandenburg, Artikel 62, Absatz 2)
  • Die Wahlperiode kann vorzeitig beendet werden: durch Beschluß der Bürgerschaft. (…) Der Beschluß bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Bürgerschaft; (Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, Artikel 76, Absatz 1, 1. Alternative)
  • Die Bürgerschaft kann die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschließen. (…) Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl. (Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Artikel 11, Absatz 1)
  • Der Landtag kann sich durch einen Beschluß, für den mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gestimmt hat, selbst auflösen.
    (Verfassung des Landes Hessen, Artikel 80)
  • Der Landtag kann auf Antrag eines Drittels mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Bestimmung eines Termins zur Neuwahl die Wahlperiode vorzeitig beenden. (Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Artikel 27, Absatz 2, Satz 1)
  • Der Landtag kann seine Auflösung beschließen. (…) Zu dem Beschluss ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erforderlich. (Niedersächsische Verfassung, Artikel 10, Absätze 1 und 2)
  • Der Landtag kann sich durch eigenen Beschluß auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl. (Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, Artikel 35, Absatz 1)
  • Der Landtag kann sich durch Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder selbst auflösen. (Verfassung für Rheinland-Pfalz, Artikel 84, Absatz 1)
  • Der Landtag ist aufgelöst, wenn er dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt (…). (Verfassung des Saarlandes, Artikel 69)
  • Der Landtag kann sich auf Beschluss von zwei Dritteln seiner Mitglieder selbst auflösen. (Verfassung des Freistaates Sachsen, Artikel 58)
  • Der Landtag kann durch Beschluß von zwei Dritteln seiner Mitglieder, der den Termin zur Neuwahl bestimmen muß, die Wahlperiode vorzeitig beenden. (Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, Artikel 60, Absatz 1, Satz 1)
  • Der Landtag kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Bestimmung eines Termins zur Neuwahl die Wahlperiode vorzeitig beenden. (Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, Artikel 13, Absatz 2)
  • Die Neuwahl wird vorzeitig durchgeführt, wenn der Landtag seine Auflösung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder beschließt (…) (Verfassung des Freistaats Thüringen, Artikel 50, Absatz 2, 1. Alternative)

(Das sind 16 von 16 Landesverfassungen, als Vorlage für die vermutlich anstehende Grundgesetzänderung.)