Kleinteilig

Die Wende beim Leistungsschutzrecht?

Vor ein paar Monaten gab es hier zur Frage, was wohl aus dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage wird, vier Szenarien. Heute kam die Nachricht, dass im neuen Koalitionsentwurf „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ ausgenommen werden sollen.

Zum Vergleich erst einmal ein Auszug daraus, wie die Bundesregierung noch vor kurzer Zeit den Gesetzentwurf begründet hat (Hervorhebungen von mir):

Das Leistungsschutzrecht schützt bereits kleine Teile des Presseerzeugnisses. Hier kann nichts anderes gelten, als das, was der Bundesgerichtshof mit Blick auf das Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller in seinem Urteil „Metall auf Metall“ (Urteil vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) ausgeführt hat. Ebenso wie beim Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers der Schutzgegenstand nicht der Tonträger selbst ist, ist auch hier nicht das Presseerzeugnis selbst Schutzgegenstand, sondern die zur Festlegung des Presseerzeugnisses erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Presseverlegers. Die unternehmerische Leistung umfasst jeden Teil des Presseerzeugnisses; die erforderlichen Mittel müssen für einen kleinen Teil genauso bereitgestellt werden, wie für die gesamte Festlegung einer Ausgabe. In diese unternehmerische Leistung greift auch derjenige ein, der nur kleine Teile nutzt.

Jetzt ein Auszug aus der Begründung für den Änderungsantrag (laut RA Thomas Stadler, wieder mit eigenen Hervorhebungen):

Die Empfehlung soll sicherstellen, dass Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu verstoßen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf das Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller (Urteil „Metall auf Metall“ vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) soll hier gerade keine Anwendung finden. Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte, wie Schlagzeilen, zum Beispiel „Bayern schlägt Schalke“, fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes. Die freie, knappe aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleistet. Suchmaschinen und Aggregatoren müssen eine Möglichkeit haben, zu bezeichnen, auf welches Suchergebnis sie verlinken. Insofern gilt der Rechtsgedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vorschaubildern („Vorschaubilder I“, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 96/08; „Vorschaubilder II“, Urteil vom 19.10.2011, Az. 140/10).

Was es mit den Vorschaubildern auf sich hat, erläutert Jonas Kahl ausführlich bei Telemedicus: Wer Inhalte frei ins Netz stellt, muss mit üblichen Nutzungen rechnen — die Parallelen zu den Suchmaschinen-Snippets liegen auf der Hand.

Einige Netzpolitiker der Grünen wittern schon Morgenluft und fordern neue Expertenanhörungen. Wer einen Blick auf den Sitzungskalender des Bundestags wirft, sieht, was das bedeuten würde: Es bleiben noch acht Sitzungswochen, dann ist Sommerpause und danach wird der Bundestag neu gewählt. Das Szenario 2, das ich damals aufgeschrieben hatte, hat also noch Chancen: „Der Entwurf wird verschleppt, bis die Legislaturperiode endet, danach ist die Regelung schneller vergessen als jemand „sachliches Diskontinuitätsprinzip“ sagen kann.“ Oder es wird — hauruck! — doch noch diese Woche ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage beschlossen, mit dem die Presseverlage weder etwas verdienen noch jemanden unter Druck setzen können. Beides wäre ein trauriges Ergebnis für diejenigen, die mit harten Bandagen für das Leistungsschutzrecht gekämpft haben.

Nachtrag: Till Kreutzer schreibt den Werdegang des Gesetzentwurfs noch einmal bündig für die FAZ auf.

Und noch ein Nachtrag: Der Bundestag hat dem Leistungsschutzrecht zugestimmt, und der Streit darüber, was kleinste Textteile und was zu lange Auszüge sind, geht schon los.

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