11d
Aus dem Entwurf des Rundfunkstaatsvertrags.
Aus dem veröffentlichten PDF-Dokument – so würden § 11d des Rundfunkstaatsvertrags und die Telemedien-Negativliste lauten, wenn es beim Arbeitsentwurf vom 12.6.2008 bliebe. (Zum Vergleich: der Entwurf vom 26. März.)
[Nachtrag: Diese Fassung ist überholt. Zur Fassung vom 22.10.2008.]
§ 11d Telemedien
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten Telemedien an, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind.(2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio das Angebot von
- Sendungen ihrer Programme auf Abruf bis zu sieben Tage nach deren Ausstrahlung; Sendungen auf Abruf von Großereignissen gemäß § 4 Abs. 2 sowie Spielen der 1. und 2. Fußball-Bundesliga bis zu 24 Stunden danach,
- inhaltlich und zeitlich bis zu sieben Tage danach auf eine konkrete Sendung bezogener Telemedien, Vorankündigungen sind zulässig,
- Sendungen und sendungsbezogenen Telemedien nach Ablauf der Fristen nach Nummer 1 1. Halbsatz und Nummer 2 sowie nichtsendungsbezogener Telemedien [1. Variante:] aus den Bereichen Information, Bildung und Kultur [2. Variante:] aus den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung/Unterhaltung für Kinder und Jugendliche nach Maßgabe der gemäß § 11f zu erstellenden Telemedienkonzepte; in den Telemedienkonzepten ist angebotsabhängig eine Befristung für die Verweildauer vorzunehmen; nicht sendungsbezogene presseähnliche Angebote sind unzulässig und
- zeitlich unbefristeten Archiven mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten unentgeltlich nach Maßgabe der gemäß § 11f zu erstellenden Telemedienkonzepte. Im Übrigen bleiben Angebote nach Maßgabe der §§ 16a ff unberührt.
(3) Die Angebote haben die Aufgabe, allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft zu ermöglichen, Orientierungshilfe zu bieten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten zu fördern. Bei sendungsbezogenen Telemedien muss der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer Sendung im jeweiligen Telemedienangebot nachweisbar sein.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten ihre Angebote in elektronischen Portalen an und fassen ihre Programme unter elektronischen Programmführern zusammen.
(5) Werbung und Sponsoring finden in Telemedien nicht statt. Der Abruf von angekauften Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien ist unzulässig. Eine flächendeckende lokale Berichterstattung in Telemedien ist nicht zulässig. Im Übrigen gilt die Anlage zu diesem Staatsvertrag „Negativliste öffentlichrechtlicher Telemedien“.
(6) Die vorstehenden Anforderungen gelten auch für alle vor dem 1. Mai 2009 bestehenden Telemedienangebote. Dieser Bestand ist in einem Telemedienkonzept einschließlich eines Verweildauerkonzeptes darzulegen. Die Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage ist gegenüber der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde zu bestätigen.
Die Negativliste ist im Anhang des Entwurfs zu finden:
Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien
- Keine Anzeigenportale, Anzeigen oder Kleinanzeigen,
- keine Branchenregister und -verzeichnisse,
- keine Preisvergleichsportale sowie Berechnungsprogramme (z.B. Preisrechner, Versicherungsrechner),
- keine Bewertungsportale für Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkte,
- keine Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen,
- keine Ratgeberportale ohne Sendungsbezug,
- keine Business-Networks,
- keine Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes,
- keine Wetten im Sinne von § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- keine Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,
- keinen Routenplaner,
- keine Verlinkung ohne redaktionelle Prüfung; Verlinkungen sollen ausschließlich der unmittelbaren Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines Eigeninhalts (auch von Beteiligungsunternehmen) dienen und nicht unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen,
- kein Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen,
- keine Spieleangebote ohne Sendungsbezug (Merkposten: Unterhaltung),
- kein Fotodownload ohne Sendungsbezug,
- kein Veranstaltungskalender (sendungsbezogene Hinweise auf Veranstaltungen sind zulässig),
- keine Foren, Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung; Foren, Chats unter Programm- oder Sendermarken sind zulässig.
Der Entwurf enthält auch einige neue Legaldefinitionen:
§ 2 Begriffsbestimmungen
[…]
(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist
[…]
14. unter Information insbesondere folgender Inhalt zu verstehen: Nachrichten und Zeitgeschehen, Politische Information, Wirtschaft, Auslandsberichte, Sport, Regionales, Gesellschaftliches, Service und Zeitgeschichtliches,
15. unter Bildung insbesondere folgender Inhalt zu verstehen: Wissenschaft und Technik, Alltag und Ratgeber, Tiere und Natur, Gesellschaft, Kinder und Jugend, Erziehung, Geschichte und andere Länder,
16. unter Kultur insbesondere folgender Inhalt zu verstehen: Bühnenstücke, Musik, Fernsehspiele, Fernsehfilme und Hörspiele, bildende Kunst, Architektur, Philosophie, Literatur und Kino,
17. unter sendungsbezogenen Telemedien zu verstehen: Angebote, die der Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen,
18. ein presseähnliches Angebot nicht nur elektronische Ausgaben von Printmedien, sondern alle journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote, die nach Gestaltung und Inhalt Zeitungen oder Zeitschriften entsprechen.