11d

Aus dem RStV-Arbeitsentwurf vom 26. März.

Aus dem veröffentlichten PDF-Faksmile abgetippt – so würde § 11d des Rundfunkstaatsvertrags lauten, wenn es beim Arbeitsentwurf vom 26.3.2008 bliebe.

[Nachtrag: Diese Fassung ist überholt. Zur Fassung vom 22.10.2008.]

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten Telemedien an, die dem öffentlich-rechtlichen Auftrag nach § 11 Abs. 1 entsprechen. Die einzelnen Angebote müssen journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionelle gestaltet/bearbeitet sein. Eine flächendeckende lokale Berichterstattung in Telemedien ist nicht zulässig.

(2) Werbung und Sponsoring findet in Telemedien nicht statt. Verweisungen (Links) von Telemedien, die von den in der ARD zusammengefassten Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio angeboten werden, dürfen nicht unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen.

(3) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio das Angebot von
1. Sendungen ihrer Programme auf Abruf bis zu sieben Tage nach deren Ausstrahlung, (die Übertragung von Sportereignissen und Spielfilmen nur bis zu 24 Stunden),
2. inhaltlich und zeitlich (im jeweils auf die Sendung bezogenen Rahmen nach Nummer 1) auf eine konkrete Sendung bezogener Telemedien (sendungsbezogene Telemedien),
3. nicht sendungsbezogener Telemedien (aus den Bereichen Information, Bildung und Kultur) nach Maßgabe der gemäß §… zu erstellenden Telemedienkozepte: textbasierte Angebote (Lesemedien), die über die Anstaltspräsentation hinausgehen, sind nur sendungsbezogen zulässig (alternativ: elektronische Presse findet nicht statt); ausgeschlossen sind die kontinuierliche Pflege und Aktualisierung von Vergleichen, Tests und Preistabellen sowie Beratungs- und Vergleichsdienstleistungen (weitere Ergänzung aus Negativlisten von ARD/ZDF/DLR) und
4. Archiven mit zeit- und kulturgeschichtliche Inhalten unentgeltlich (gegen angemessenen Kostenbeitrag) nach Maßgabe der gemäß §… zu erstellenden Telemedienkonzepte; im Übrigen als kommerzielle Tätigkeit.

(4) Die Angebote haben die Aufgabe, allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft zu ermöglichen, Orientierungshilfe zu bieten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten zu fördern. Bei sendungsbezogenen Telemedien muss der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einem öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramm im jeweiligen Telemedienangebot angegeben werden.

(5) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten ihre Angebote in elektronischen Portalen an und fassen ihre Programme unter elektronischen Programmführern zusammen.

(6) Die vorstehenden Anforderungen gelten auch für alle vor dem 1. Mai 2009 bestehenden Telemedienangebote.

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