Hoffnung für Privatkopien?
Ein Rechtsgutachten ermutigt Kopierprogramme für Privatkopien.
Die Firma S.A.D., die ihre CD- und DVD-Kopiersoftware nach Inkrafttreten des neuen Urheberrechts durch abgespeckte Versionen ersetzt hatte, wittert Morgenluft und will ihre Programme wieder anbieten: Wie Heise Online vor einigen Tagen meldete, hat S.A.D. beim renommierten Medienrechtler Prof. Bernd Holznagel ein Gutachten in Auftrag gegeben.
Das Holznagel-Gutachten stellt die Lage wie folgt dar: Die Neuregelungen zur Umgehung technischer Schutzmechanismen verstoßen, wenn man sie technisch-formal auslegt, gegen die Grundrechte von S.A.D. (Berufsausübungsfreiheit und Eigentum) und der privaten Nutzer und Eigentümer kopiergeschützter Werke (Informationsfreiheit und Eigentum). Darum muss die UrhG-Norm verfassungskonform ausgelegt werden: Bei der weiterhin erlaubten Privatkopie handelt es sich nicht um „Umgehen“. Programme, die nicht nur auf illegale Verfältigung aus sind, dürften damit zumindest übergangsweise wieder auf den Markt. Das Gutachten hält zudem bestimmte Strafvorschriften für nicht hinreichend bestimmt (für Strafgesetze gilt der Bestimmtheitsgrundsatz).
S.A.D. will seine Programme jetzt also wieder verkaufen; denjenigen, die die eingeschränkten Versionen gekauft haben, werden Patches angeboten. Zur eigenen Absicherung soll jedoch ein Zähler eingebaut werden, der „nur eine vertretbare Anzahl von Privatkopien zulässt.“ Die Interpretation des Gutachtens im S.A.D.-Positionspapier ist allerdings juristisch holperig bis kurios. Da ist von „Unzuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts“ die Rede. Nicht beklagen, sondern freuen! Eine Gesetzesnorm für verfassungswidrig erklären kann nur das Bundesverfassungsgericht (und der Weg nach Karlsruhe ist steinig und zeitraubend). Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm kann, nein: muss jedes Gericht vornehmen, wenn eine andere Auslegung verfassungswidrig wäre.