11d

Aus der Vorlage des Rundfunkstaatsvertrags.

Nach dem Entwurf vom 26. März 2008 und dem Entwurf vom 12. Juni 2008 kommt hier eine neue Fassung des § 11d des Rundfunkstaatsvertrags und der Telemedien-Negativliste: Dies ist der Text, auf den sich die Chefs der Staatskanzleien geeinigt und den die Ministerpräsidenten beschlossen haben (PDF-Dokument). Ein Warnhinweis steht allerdings gleich oben: „Redaktionelle Änderungen sind noch erforderlich“.

[Nachtrag: Diese Fassung ist überholt. Zur Fassung vom 15.12.2008.]

§ 11d Telemedien
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten Telemedien an, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind.

(2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst das Angebot von

  1. Sendungen ihrer Programme auf Abruf bis zu sieben Tage nach deren Ausstrahlung, Sendungen auf Abruf von Großereignissen gemäß § 4 Abs. 2 sowie Spielen der 1. und 2. Fußball-Bundesliga bis zu 24 Stunden danach,
  2. inhaltlich und zeitlich bis zu sieben Tage danach auf eine konkrete Sendung bezogenen Telemedien; Vorankündigungen sind zulässig,
  3. Sendungen und sendungsbezogenen Telemedien nach Ablauf der Fristen nach Nummer 1 1. Halbsatz und Nummer 2 sowie von nichtsendungsbezogenen Telemedien nach Maßgabe eines nach § 11f durchgeführten Verfahrens; in den Telemedienkonzepten ist angebotsabhängig eine Befristung für die Verweildauer vorzunehmen; nicht sendungsbezogene presseähnliche Angebote sind unzulässig und
  4. zeitlich unbefristeten Archiven mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten nach Maßgabe der gemäß § 11f zu erstellenden Telemedienkonzepte.

Im Übrigen bleiben Angebote nach Maßgabe der §§ 16a bis 16e unberührt.

(3) Durch die Angebote soll allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe geboten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten gefördert werden. Bei sendungsbezogenen Telemedien muss der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer bestimmten Sendung im jeweiligen Telemedienangebot ausgewiesen werden.

(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten ihre Angebote in elektronischen Portalen an und fassen ihre Programme unter elektronischen Programmführern zusammen.

(5) Werbung und Sponsoring sind in Telemedien nicht zulässig. Das Angebot auf Abruf von angekauften Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, ist unzulässig. Eine flächendeckende lokale Berichterstattung in Telemedien ist nicht zulässig. Die in der Anlage zu diesem Staatsvertrag aufgeführten Angebotsformen sind in Telemedien nicht zulässig.

Eine Übergangsbestimmung ist ans Ende des Textes in Artikel 7 des Änderungsstaatsvertrags gewandert:

(1) Die Anforderungen des § 11d des Rundfunkstaatsvertrages gelten auch für alle bestehenden Angebote, die über den 1. Mai 2009 hinaus fortgeführt werden. Dieser Bestand ist in Telemedienkonzepten den Ländern darzulegen. Für den Bestand gilt § 11f des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Das Verfahren entsprechend § 11f des Rundfunkstaatsvertrages ist bis zum 31. Dezember 2010 abzuschließen. Bis zum Abschluss des Verfahrens ist die Fortführung bestehender Angebote zulässig. (…)

Der erwähnte § 11f regelt den Drei-Stufen-Test für die Telemedienkonzepte. Die Negativliste ist im Anhang des Entwurfs zu finden:

Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien

  1. Keine Anzeigenportale, Anzeigen oder Kleinanzeigen,
  2. keine Branchenregister und -verzeichnisse,
  3. keine Preisvergleichsportale sowie Berechnungsprogramme (z.B. Preisrechner, Versicherungsrechner),
  4. keine Bewertungsportale für Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkte,
  5. keine Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen,
  6. keine Ratgeberportale ohne Sendungsbezug,
  7. keine Business-Networks,
  8. keine Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes,
  9. keine Wetten im Sinne von § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  10. keine Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,
  11. keinen Routenplaner,
  12. keine Verlinkung ohne redaktionelle Prüfung; Verlinkungen sollen ausschließlich der unmittelbaren Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines Eigeninhalts (auch von Beteiligungsunternehmen) dienen und nicht unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen,
  13. kein Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen,
  14. keine Spieleangebote ohne Sendungsbezug (Merkposten: Unterhaltung),
  15. kein Fotodownload ohne Sendungsbezug,
  16. kein Veranstaltungskalender (sendungsbezogene Hinweise auf Veranstaltungen sind zulässig),
  17. keine Foren, Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung; Foren, Chats unter Programm- oder Sendermarken sind zulässig. Foren und Chats dürfen nicht inhaltlich auf Angebote ausgerichtet sein, die nach den Nummern 1 bis 16 unzulässig sind.

Der Entwurf enthält auch einige neue Legaldefinitionen:

§ 2 Begriffsbestimmungen
[…]
(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist
[…]
14. unter Information insbesondere Folgendes zu verstehen: Nachrichten und Zeitgeschehen, politische Information, Wirtschaft, Auslandsberichte, Religiöses, Sport, Regionales, Gesellschaftliches, Service und Zeitgeschichtliches,
15. unter Bildung insbesondere Folgendes zu verstehen: Wissenschaft und Technik, Alltag und Ratgeber, Theologie und Ethik, Tiere und Natur, Gesellschaft, Kinder und Jugend, Erziehung, Geschichte und andere Länder,
16. unter Kultur insbesondere Folgendes zu verstehen: Bühnenstücke, Musik, Fernsehspiele, Fernsehfilme und Hörspiele, bildende Kunst, Architektur, Philosophie und Religion, Literatur und Kino,
17. unter Unterhaltung insbesondere Folgendes zu verstehen: Kabarett und Comedy, Filme, Serien, Shows, Talk-Shows, Spiele, Musik,
18. unter sendungsbezogenen Telemedien zu verstehen: Angebote, die der Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen,
19. ein presseähnliches Angebot nicht nur elektronische Ausgaben von Printmedien, sondern alle journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote, die nach Gestaltung und Inhalt Zeitungen oder Zeitschriften entsprechen.

Die Großereignisse, die (neben Spielen der 1. und 2. Fußball-Bundesliga) auch nur 24 Stunden im Netz abrufbar sein dürfen, sind übrigens schon länger im Rundfunkstaatsvertrag definiert:

  • Olympische Sommer- und Winterspiele,
  • bei Fußball-Europa- und Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie unabhängig von einer deutschen Beteiligung das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel,
  • die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fußball-Bundes,
  • Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft,
  • Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball (Champions League, UEFA-Cup) bei deutscher Beteiligung.